Meine Rechtsstreitigkeiten für Verbraucher im Falle einer Berufsunfähigkeit

Lesen Sie hier nach, in welcher Vielzahl von Fällen ich meinen Mandanten in der Vergangenheit bereits helfen konnte:

Rückenleiden eines Postbeamten

Verbeamteter Postbote/Briefzusteller - berufsunfähig seit 2001 - Rückenleiden. Die Versicherung wollte nicht akzeptieren, dass die dargestellten Leiden zu einer Berufsunfähigkeit führen, obwohl der Mandant sogar als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde.

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Allerdings enthielt sein Versicherungsvertrag keine Dienstunfähigkeitsklausel, so dass nicht automatisch auch eine Berufsunfähigkeit aufgrund des formellen Umstandes der Inruhestandsversetzung festgestellt werden konnte. Die Versicherung erklärte, dass der Mandant mit dem Rückenleiden noch arbeiten könnte. Es zog sich eine lange außergerichtliche Interessenwahrnehmung hin.


Sodann wurde eine Klage vor dem Landgericht in Bremen anhängig gemacht. Dort wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Ein medizinischer Sachverständiger blieb ebenfalls unter den erforderlichen 50 % der Berufsunfähigkeit. Zahlreiche Grundsätze der Bemessung der Berufsunfähigkeit wurden aber nicht berücksichtigt. Daher wurde Berufung vor dem Oberlandesgericht in Bremen eingelegt. Diese führte aber ebenfalls nicht zum Erfolg. Unsere Kanzlei drängte darauf, dass ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen war, welches die Auswirkungen der Erkrankungen auf die Berufstätigkeit ermitteln und dem Gericht vermittelt werden konnte sowie dass bestimmte Wertungen zur Ermittlung der Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden (nach der sogenannten “Automatenaufstellerentscheidung“ kommt es nicht darauf an, dass nur die jeweilige konkrete Einzeltätigkeit bei der quantitativen Bemessung der Berufsunfähigkeit berücksichtigt wird, sondern der damit im Zusammenhang stehende gesamte Lebenssachverhalt: Es kommt also nicht darauf an, dass sich ein Briefzusteller für eine Minute unter Schmerzen nicht zu einem Türschlitz bücken oder dass er bestimmte Postsäcke nicht heben kann, sondern das gesamte zeitliche Volumen der Tätigkeit mit Anfahrt, Hinaufgehen zu einem Gebäude, Einwerfen der Briefe, Einlegen des Rückweges etc. pp. muss bei der Bemessung des zeitlich nicht mehr durchführbaren Anteils bemessen werden).


Diesbezüglich wurde dann auch Revision bei dem BGH eingelegt. Der BGH bestätigte diese Auffassung ausdrücklich. Die Angelegenheit wurde wieder zurückverwiesen an das Oberlandesgericht in Bremen. Schlussendlich kam es auch nach Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens, welches dann eingeholt wurde, nicht zu einem eindeutigen Nachweis der Berufsunfähigkeit durch dieses Gutachten. Es wurde ein angemessener Vergleich vereinbart (2010).

Kniebeschwerden eines Hafenarbeiters führen zur BU

Hafenfacharbeiter - berufsunfähig seit Oktober 2001 - Kniebeschwerden. Die gegnerische Versicherung wollte nicht bezahlen, weil sie die Auffassung vertrat, dass der Mandant trotz der Knieschäden seiner beruflichen Tätigkeit noch weiter nachgehen konnte.

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Es wurde sich umfassend mit der Versicherung auseinandergesetzt. Diese blieb jedoch bei ihrer Einschätzung. Daher habe ich für den Mandanten Klage vor dem Landgericht in Bremen eingelegt. Nachdem der Sachverständige dort ausgiebig angehört wurde, urteilte das Landgericht Bremen, dass der Mandant nur zu 10 % berufsunfähig wäre und daher die Klage abzuweisen war. Eine Berufsunfähigkeit ist gemäß nahezu sämtlichen Versicherungsbedingungen erst bei 50 % gegeben. Hiergegen wurde Berufung eingelegt vor dem Oberlandesgericht in Bremen. Mit Urteil vom 02. Mai 2006 wurde dann der Klage doch stattgegeben, für eine Berufsunfähigkeit ab dem Zeitraum 2003. Zu diesem Zeitraum jedenfalls hätte sich die Lage bei dem Mandanten so verschlechtert, dass von einer 50%-igen Berufsunfähigkeit auszugehen war. Der Argumentation des Klägers wurde recht gegeben.

BU wegen Psyche - Aufhebung des Vertrages

Call-Center-Agent (Second Level Agent) - berufsunfähig seit Juli 2003 - psychische Erkrankung.

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Die Versicherung hatte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, der Mandant habe insbesondere Kniebeschwerden damals bei der Antragstellung zum Abschluss der Versicherung nicht angegeben und der Vertrag sei deshalb von Anfang an als nichtig anzusehe. Klage vor dem Landgericht in Verden und Erwirkung eines klagebestätigenden Urteils zu Gunsten des Versicherungsnehmers im vollen Umfange.

Rückenleiden eines Handelsvertreters

Selbstständiger Handelsvertreter im Außendienst - berufsunfähig seit Januar 2004 - Rückenleiden (degenerative Veränderungen). Die Versicherung lehnte Leistungen aufgrund des vorliegenden Gutachtens ab.

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Das Gutachten wurde kritisch geprüft und weitere Behandlungsunterlagen beigezogen sowie ein weiteres Gutachten herangezogen. Der Versicherung konnte aufgezeigt werden, dass es sich um eine Fehleinschätzung handelte, den Mandanten nicht als berufsunfähig zu qualifizieren. Innerhalb weniger Monate, schon im April 2006, wurden die Leistungen dann tatsächlich auch außergerichtlich komplett von der Versicherung anerkannt.

BU einer Tennislehrerin

Tennislehrerin - Berufsunfähigkeit seit 2005 - Hand- und Hüftleiden nach einem Unfall. Hilfe bei der Antragsstellung. Versicherung bezahlte.

Hirnleistungsstörung eines Schwimmmeisters

Schwimmmeister - berufsunfähig seit 2005 - Hirnschaden/Störung der Konzentrationsfähigkeit. Die Versicherung lehnte Leistungen ab, weil sie die Auffassung vertrat - und das trotz Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch die DRV -, dass eine Berufsunfähigkeit nicht im ausreichenden Maße, nämlich zu 50 % bewiesen wäre.

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Zunächst hatte die Versicherung sogar bezahlt. Dann hat sie ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches die Ansicht vertrat, der Mandant könne noch zu 60 % arbeiten, wäre also nur zu 40 % berufsunfähig. Es wurde sich eingehend mit diesen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die Bewertungskriterien des Gutachters falsch und nicht auf den konkret ausgeübten Beruf bzw. die einzelnen Teiltätigkeiten ausgerichtet waren. Die Versicherung schaltete einen medizinischen Dienst ein. Die Sache wurde nochmals aufgerollt. Im Hinblick auf die Restlaufzeit des Versicherungsvertrages wurde eine sehr gute einvernehmliche Regelung zur Abfindung des Vertrages gefunden. Im Ergebnis leistete die Versicherung.

Immunschwäche - Versicherung will nicht bezahlen

Selbstständige Inhaberin eines Lebensmittelfachgeschäftes - berufsunfähig seit Dezember 2006 - Lupus erythematodes (Immunschwächekrankheit). Die Mandantin hatte bei zwei unterschiedlichen Versicherungen eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhalten. Beide haben die Leistungen abgelehnt.

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Die erste Versicherung hatte erklärt, dass die Mandantin gar nicht berufsunfähig sei. Die Erkrankung würde nicht dazu führen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Nach umfassender außergerichtlicher Tätigkeit wurde dann ein Rechtsstreit vor dem Landgericht in Köln geführt. Der über Jahre geführte Rechtsstreit wurde vollumfassend gewonnen. Die Leistungen wurden der Mandantin dementsprechend zugebilligt und die beklagte Versicherung wurde (2013) verurteilt zu leisten. Darüber hinaus unterhielt die Mandantin die weitere Versicherung, welche erklärt hatte, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen gewesen sei, weil sie bestimmte Vorerkrankungen beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht angegeben hätte. Deshalb war die Versicherung vom Vertrag zurückgetreten und hatte erklärt, sie brauche nicht zu leisten, weil der Vertrag überhaupt keinen Bestand mehr hätte. Auch diese Versicherung konnte zunächst außergerichtlich nicht überzeugt werden, so dass eine Klage vor dem Landgericht in München anhängig gemacht wurde. In der ersten mündlichen Verhandlung wurde hier ein hervorragender Vergleich für die Mandantin unter Abfindung der Gesamtansprüche ausverhandelt.

Versicherung wollte Rente in der Nachprüfung wieder einstellen

Hafenfacharbeiter - berufsunfähig seit Oktober 2001 - Kniebeschwerden. Die gegnerische Versicherung wollte nicht bezahlen, weil sie die Auffassung vertrat, dass der Mandant trotz der Knieschäden seiner beruflichen Tätigkeit noch weiter nachgehen konnte.

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Selbstständige Inhaberin eines Ladengeschäftes/Verkäuferin - berufsunfähig seit 2007 - Rheumatoide Arthritis. Die Versicherung hatte zunächst die Leistungen tatsächlich anerkannt, aufgrund der eindeutigen Erkrankung bei der Mandantin. Im Wege der Nachprüfung stellte sie dann allerdings im Juni 2011 ihre Leistung wieder ein, weil sie behauptete, die Mandantin könne wieder arbeiten. Die Versicherung hatte aufgrund einer Internetrecherche Fotos vorgelegt, auf der sie ihren Ehemann auf bestimmten Märkten begleitete. Nach der außergerichtlichen Auseinandersetzung und der abverlangten Vorlage der Gutachten, welche der Nachprüfung zugrunde lagen, konnte herausgestellt werden, dass sich die gesundheitliche Situation bei der Mandantin überhaupt nicht geändert hatte. Nur auf diesen Umstand berief sich die Versicherung eigentlich und behauptete, die Mandantin wäre gesundheitlich in der Lage, als Verkäuferin tätig zu werden. Die Versicherung wollte aber nicht klein beigegeben, obwohl sie auch die formellen Voraussetzungen einer Einstellungserklärung nicht eingehalten hatte. Daher wurde von hier aus Klage vor dem Landgericht in Verden zu Beginn des Jahres 2013 eingelegt. Zur Verkürzung des Prozesses kam es dann zu einer Einigung unter Heranziehung sämtlicher zukünftiger Leistungsansprüche bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages und es konnte eine sehr gute Einmalzahlung für die Restlaufzeit erwirkt werden (Vergleich Ende des Jahres 2013).

Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer

Pharmareferent im Außendienst - berufsunfähig seit August 2007 - hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung/kognitive Leistungseinbußen nach einem Unfall. Die Versicherung hatte dem Mandanten insbesondere eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen und erklärte zudem, dieser sei nicht berufsunfähig.

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Der Mandant sei noch in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit zumindest bis zu 50 % nachzugehen. Hilfreich waren in diesem Verfahren bereits erstellte Gutachten aus der Unfallangelegenheit, welche zur Begründung des Schadenersatzanspruches aufgrund Verdienstausfalls - wegen eines Verkehrsunfalls des Mandanten - die Leistungseinbußen bestätigten. Hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung hatte die Versicherung den Vertrag angefochten. Der Mandant hatte unstreitig eine schwere Vorerkrankung. Die Versicherung hatte aber in ihrem Text zur Abfrage der gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Abschluss zur Versicherung auf eine Gesundheitsprüfung weitgehend verzichtet und nur nachgefragt, ob Arbeitsunfähigkeiten in den letzten 2 Jahren aufgetreten wären. Die Versicherung vertrat die Auffassung, dass diese schwere Vorerkrankung bei dem Mandanten trotz des Verzichtes anzugeben gewesen wäre (sogenannte spontane Anzeigepflicht).


Außergerichtliche Verhandlungen mit der Versicherung brachten zunächst keinen Erfolg. Es konnte aber für den Mandanten in einem daraufhin vor dem Landgericht in Verden im Jahre 2011 anhängig gemachten Rechtsstreit durchgesetzt werden, dass sich dieser Verzicht ganz eindeutig auf jede weitere Gesundheitsprüfung bezog, auch auf die sehr schwerwiegenden Erkrankungen. Es wurde dann (Sommer 2012) ein sehr guter Vergleich unter Unterkapitalisierung sämtlicher Restansprüche bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vor dem Landgericht in Verden geschlossen.

Schlafapnoe - Berufsunfähigkeit

Selbstständiger Versicherungsagent mit eigener Versicherungsagentur in Partnerschaft - berufsunfähig seit Oktober 2007 - extreme Schlafapnoe. Der Mandant war überwiegend in der Kundenbetreuung im Außendienst tätig, was umfassende Fahrten mit dem PKW mit sich brachte.

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Die Lebensversicherung wollte die Berufsunfähigkeit nicht anerkennen. Die konzernverbundene Krankentagegeldversicherung zahlte aber über Jahre für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Dauer war längst von Berufsunfähigkeit auszugehen. Die Versicherung bestritt aber die Berufsunfähigkeit. Daher musste letztendlich im Jahre 2009 Klage vor dem Landgericht Köln eingelegt werden. Es schloss sich eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme an, da die gegnerische Versicherung, wie so häufig, das gesamte Berufsbild bestritt. Außerdem ging es bei einem Selbstständigen zudem noch um die Möglichkeit einer Umorganisation. Die Erkrankung wurde von Seiten der Versicherung ebenfalls nicht anerkannt. Mittels Sachverständigengutachten konnte dann bewiesen werden, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Im Januar 2014 wurde nach jahrelangem Rechtsstreit dann ein vollobsiegendes Urteil zu Gunsten meines Mandanten seitens des Landgerichts Köln ausgesprochen. Die Gegenseite ging jedoch in Berufung. Letztendlich wurde ein 3-seitiger Vergleich zwischen Krankentagegeldversicherung im Hinblick auf drohende Rückzahlungsansprüche (bei BU endet grundsätzlich die Krankentagegeldversicherung auch rückliegend), dem Lebensversicherer und der Mandantschaft geschlossen. Damit wurde sichergestellt, dass weiterhin von anerkannter Berufsunfähigkeit auszugehen ist, der Krankentagegeldversicherung keinerlei Rückzahlungsansprüche zustehen und für die zukünftige BU ein hoher Abfindungsbetrag unter Aufhebung der Versicherung zu zahlen war.

KFZ-Mechaniker - BU

Autohändler/Kfz-Mechaniker - berufsunfähig ab dem 01.12.2007 - Darmkrebs/Herzinfarkt und hieraus resultierende eingeschränkte Gesamtbelastungsfähigkeit. Die Versicherung wollte nicht anerkennen, weil sie die Einschränkungen bezweifelte und die Vermutung hatte, der Mandant hätte nicht nur handwerklich gearbeitet, sondern auch Verträge geschlossen und ähnliches, was aber nicht den Tatsachen entsprach.

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Es erfolgte dann ein langwieriges Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Bremen. 2009 musste die Klage eingereicht werden, es wurden diverse Sachverständigengutachten eingeholt. Darüber hinaus wollte die Versicherung den Mandanten auch noch auf einen anderen Beruf “verweisen". Wenn er schon nicht mehr als Handwerker tätig sein könne, so könne er als Tankwart arbeiten. Auch zur Leistungsfähigkeit zu diesem Beruf wurde umfassend gestritten, allein schon darum, ob es sich überhaupt um eine angemessene Verweisungstätigkeit handeln würde. Letztendlich wurde ein angemessener Vergleich im Jahre 2015 geschlossen.

Schmerzen eines Bauarbeiters

Energieelektroniker - berufsunfähig seit Dezember 2007 - Fibromyalgiesyndrom/Gelenkschmerzen. Der Mandant konnte seinen Beruf, der überwiegend auf Großbaustellen ausgeübt wurde, nicht mehr ausüben.

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Er hatte starke Schmerzen. Eine eindeutige Diagnose war schwer zu finden. Die Ärzte legten sich auf ein Fibromyalgiesyndrom fest. Unabhängig von der Diagnose hatte der Mandant Schmerzen und konnte seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Die Versicherung akzeptierte die Diagnose nicht und meinte, dass die Schmerzen nicht so gravierend seien, dass der Mandant nicht mehr arbeiten könne. Auch die nach meiner Beauftragung durchgeführte zunächst außergerichtliche Tätigkeit führte nicht zum Erfolg. Daher wurde im Jahr 2012 Klage vor dem Landgericht in Saarbrücken eingelegt, bei dem ich persönlich für den Kläger das Verfahren führte und dort den Sachverständigen eingehend befragte. Der Sachverständige aus dem einschlägigen Fachgebiet stand der Erkrankung der Fibromyalgie sehr kritisch gegenüber. Den sicheren Nachweis der Fibromyalgie meinte er zudem, nicht führen zu können. Dennoch wurde dann abschließend im Jahre 2013 ein Vergleich geschlossen, der den Mandanten angesichts der bestehenden Beweisschwierigkeiten angemessen entschädigte.

Aufhebung wegen vorgeblicher Falschangaben bei Vertragsabschluss

Gesellschafter/Geschäftsführer einer Holding mit einer Verwaltungsgesellschaft und mehreren Restaurant-Betriebsgesellschaften - berufsunfähig ab dem 17.12.2007 - Psyche. Die Versicherung ging von vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung aus - Vergleich.

BU oder Verweisung auf einen anderen Beruf

Gas- und Wasserinstallateur - berufsunfähig seit 2008 - Borreliose/Rheuma. Die Versicherung hatte zunächst die Berufsunfähigkeit bei dem Mandanten im Jahre 2008 auch anerkannt. Im Jahre 2010 stellte die Versicherung die Leistung allerdings wieder ein, und zwar im sogenannten Nachprüfungsverfahren.

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Der Mandant hatte inzwischen eine Umschulung absolviert zum kaufmännischen Angestellten und hatte in diesem Bereich auch schon eine Zeitlang gearbeitet. Es bestand Streit, ob dieser sogenannte Verweisungsberuf überhaupt vergleichbar war mit der früheren Tätigkeit des Mandanten und ob der Mandant nicht tatsächlich doch schon wieder vergleichbar, wie in seinem alten Job, gearbeitet hatte und der Beruf des kaufmännischen Angestellten nur deklaratorisch im Arbeitsvertrag verzeichnet worden war. Im Hinblick auf die kurze Restlaufzeit des Vertrages wurde ein angemessener Vergleich verabredet und eine Abfindungserklärung im Jahre 2012 akzeptiert und durchgesetzt.

Erwerbsunfähigkeit einer Friseurin

Friseurin - berufsunfähig/erwerbsunfähig ab dem 01.05.2008 - rheumatische Erkrankung mit starken Gelenkschmerzen sowie psychischer Störung. Die Mandantin hatte eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung unterhalten.

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Diese bietet gegenüber einer Berufsunfähigkeitsversicherung qualitativ nur verminderten Schutz. Denn der betreffende Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass er unfähig ist, überhaupt irgendeinen Beruf auszuüben und nicht nur den zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf. Die gegnerische Versicherung erklärte, dass die Mandantin sehr wohl noch in der Lage wäre, stundenweise einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zunächst wurde außergerichtlich versucht, die Versicherung mit einer Vielzahl von medizinischen Unterlagen zu überzeugen, dass bei der Mandantin wirklich gar nichts mehr geht. Aber die Versicherung wollte nicht einlenken. Es war daher eine Klage erforderlich, die im Januar 2011 für die Mandantin bei dem Landgericht in Bremen eingelegt wurde. Nachdem dann ein Gutachten von einem gerichtlichen Sachverständigen erwirkt wurde, welcher die Erwerbsunfähigkeit bei der Mandantin voll und ganz bestätigte, hat dann die gegnerische Versicherung Ihre Leistungspflicht im Klageverfahren anerkannt und das Landgericht Bremen hat ein Urteil gesprochen, nach dem die Versicherung gemäß diesem Anerkenntnis verpflichtet ist, wegen der Erwerbsunfähigkeit der Mandantin die begehrte Rente zu leisten.

Aufhebung der BU-Rente bei erneuter Berufstätigkeit - zu Recht?

Maschinenbediener ohne Ausbildung - berufsunfähig seit Juni 2008 mit einem Anerkenntnis der Versicherung aus September 2008 - Hüftleiden und anderes. Die Versicherung hat die Leistungen zum 01.10.2012 wieder eingestellt.
Es handelt sich also um das sogenannte Nachprüfungsverfahren, ob der Betreffende nach der bereits eingetretenen Berufsunfähigkeit nunmehr wieder fähig ist zu arbeiten, was der Versicherer behauptete unter Verweis auf inzwischen ausgeübte Tätigkeiten des Mandanten. Dabei ging es darum, ob es sich um echte Vergleichstätigkeiten handelt. Guter Vergleichsabschluss 2016 mit der Versicherung.

BU einer Krankengymnastin

Krankengymnastin - berufsunfähig seit Ende 2008 - insbesondere psychische Erkrankung. Die Versicherung wollte nicht bezahlen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Mandantin in ihrem Beruf als Krankengymnastin noch hinreichend arbeiten konnte. Streitig war insbesondere, inwieweit und in welchem Ausmaße die Mandantin diesen Beruf überhaupt noch ausübte und ob sich die Leistungsbeeinträchtigung demzufolge überhaupt auswirkte. Wegen der Schwierigkeiten der Beschaffung von ärztlichen Nachweisen aus Spanien zog sich die außergerichtliche Auseinandersetzung über 3 Jahre hin. Es kam dann zu einem angemessenen Vergleichsabschluss zu Gunsten der Mandantin.

Verzug der Versicherung

Arzthelferin - berufsunfähig seit 2009. Unterstützung bei der Antragstellung, nachdem die Bearbeitung nur zögerlich verlief, sich aber noch nicht im Verzug befand. Beibringung weiterer Beweismittel zu Gunsten der Mandantin, insbesondere Arztunterlagen und Rentengutachten bzw. -Bescheide. Die Versicherung bezahlte dann und erkannte die Berufsunfähigkeit an.

Vergleich zu einer BU bei Schulterschaden

Bekleidungstechniker (Schneider) - berufsunfähig ab April 2009 - Schulterschaden in Form einer Rotatorenmanschettenruptur. Nach einem Verkehrsunfall bezog der Mandant zunächst Krankentagegeld. Die Krankentagegeldversicherung erklärte aber, der Mandant sei berufsunfähig. Das wollte die Lebensversicherung nicht akzeptieren. Nach außergerichtlicher Auseinandersetzung wurde dann ein Klageentwurf an die Versicherung übermittelt, um noch eine letzte Einigungsmöglichkeit zu erzielen. Daraufhin wurde dann ein guter Vergleich geschlossen zur Abfindung der BUZ mittels einer einmaligen hohen Kapitalleistung (Frühjahr 2013).

BU - Psyche

Selbstständiger Versicherungsagent - berufsunfähig seit Oktober 2009 - Psyche (Depression und anderes). Auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens vonseiten der Versicherung kam diese zu dem Ergebnis, dass der Mandant noch in seinem zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten könne. Das traf aber tatsächlich nicht zu. Die Diagnosen waren so schwerwiegend, dass es nicht nachvollziehbar war, wieso der beauftragte Gutachter ein solches Ergebnis finden konnte.
Infolge der außergerichtlichen Tätigkeit wurde dann im April 2012 die Berufsunfähigkeit von Anfang an vonseiten der Versicherung akzeptiert und es konnte eine außergerichtliche Klärung ohne Gerichtsverfahren herbeigeführt werden. Die Versicherung leistete dann zu 100 %.

Laufzeit der Rente

Versicherungsagent - berufsunfähig ab dem 01.11.2009 - psychische Erkrankung. Streit über die Laufzeit der Versicherung: In dem Antrag auf Abschluss der Versicherung wurde damals eine bestimmte Versicherungsdauer angegeben.

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Außerdem existierte eine Kategorie zur “Versicherungsdauer". Diese Versicherungsdauer endete im Jahre 2014. Das interpretieren wir so, dass für diesen Zeitraum Versicherungsschutz besteht, aber für einen einmal eingetretenen Leistungsfall, also der Fall der Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Versicherungsdauer im Jahre 2034, die Leistungen zu erbringen sind. Die Versicherung meint, dass mit Versicherungsdauer der Leistungsanspruch betroffen sei. In dem Versicherungsschein als solchem wurde eine Abweichung zum Antrag über eine eingeschränkte Leistungsdauer nicht aufgenommen, so dass die Angaben im Antrag zählen (§ 5 VVG a. F.) Sehr diffiziler Streit um die verabredete Versicherungsdauer bei anerkannter Berufsunfähigkeit. Eine Leistungsdauer kann gegebenenfalls länger sein, als eine verabredete Dauer des Versicherungsschutzes. Außergerichtlich konnte keine Einigung herbeigeführt werden. Die Akte wurde dem Landgericht Stade im Jahre 2015 zur Entscheidung vorgelegt. Dort wollte das Gericht dem Mandanten keine Rente bis (max.) 2034 zubilligen. Jetzt (August 2016) Sieg auf ganzer Linie. Das OLG Celle hob das Urteil des LG Stade auf und empfahl der Versicherung, unseren Anspruch anzufechten.

BU eines Lehrers

Lehrer - berufsunfähig ab November 2009 - psychische Erkrankung (Burn-out-Depression). Aufgrund einer starken psychischen Erkrankung konnte der Lehrer seiner Unterrichtsverpflichtung nicht mehr nachkommen. Er wurde daher sogar amtsärztlich in den Ruhestand versetzt. Zahlreiche ärztliche Atteste bescheinigten die Berufsunfähigkeit. Die Versicherung wollte dennoch nicht bezahlen.

Letztendlich musste im Juni 2011 Klage bei dem Landgericht in Bremen eingelegt werden. In diesem Gerichtsverfahren konnte die Berufsunfähigkeit vollumfänglich nachgewiesen werden. Bevor es zu einem Urteil kam, bot die Versicherung dann eine sehr gute Einigung an, da noch Streit über die genaue Beginnzeit der Berufsunfähigkeit bestand. Letztendlich wurde mittels der Einigung voll obsiegt.

Verzögerungen und fehlerhafte Gutachten durch den VR

Geschäftsführer einer GmbH - berufsunfähig seit 2010 - insbesondere Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit. Der Mandant hatte sich selbst mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert, ebenso wie die GmbH im Wege der Direktversicherung ihren Geschäftsführer mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert hatte.

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Der Mandant begehrte Leistungen aus beiden Versicherungen. Der Versicherer zog die Leistungsprüfung Übermaßen in die Länge. Nach über einem Jahr waren noch nicht einmal die ersten Gutachten veranlasst worden. Aufgrund des eingetretenen Verzuges wurde der Rechtsanwalt eingeschaltet. Aus den einschlägigen Fachrichtungen wurden dann die einzelnen Gutachten von der Versicherung in Auftrag gegeben. Allerdings kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, der Mandant sei gar nicht berufsunfähig. Allerdings waren diese Versicherergutachten unschlüssig und hatten die auftretenden Belastungen im Alltag des Geschäftsführers unzureichend berücksichtigt. Es erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Sachverständigengutachten. Resultat der Bemühungen war es, dass ein hervorragender Vergleich zu Gunsten des Mandanten erwirkt und der gesamte Vertrag mit einer hohen Vergleichssumme abgefunden wurde. Die Versicherung musste also im Ergebnis zahlen.

Psychische Erkrankung einer Kindergärtnerin

Kindergärtnerin - berufsunfähig seit 2010 - psychisch erkrankt. Die Versicherung hat Leistungen abgelehnt. Die Versicherung ging davon aus, dass die Tätigkeit, welche die Mandantin ausübte, überhaupt nicht psychisch belastend wäre und sich ihre Erkrankung, die sie nur in einem geminderten Maße überhaupt akzeptierte, auf die Berufsführung gar nicht auswirken würde.

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Mit medizinischen Befunden und einer umfassenden Tätigkeitsdarstellung mit Zeugenbelegen wurde versucht, die Versicherung zu überzeugen, dass sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Die Versicherung blieb aber hartnäckig und lehnte weiter Leistungen ab. Dementsprechend wurde Klage angedroht. Der Versicherung wurde eine letzte Frist gesetzt. In diesem Zeitraum wurde es dann zudem nötig, dass die Mandantin aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung unter Betreuung gestellt wurde. Das nahm die Versicherung dann plötzlich zum Anlass, doch von einer schweren Erkrankung auszugehen und akzeptierte die Berufsunfähigkeit und erkannte ihre Leistungspflicht an.

Schulterschaden eines LKW-Fahrers

LKW-Fahrer - temporär berufsunfähig ab dem 01.06.2010 für ein Jahr - Schulterschaden. Die Versicherung wollte nicht anerkennen, weil sich der Schaden angeblich im Laufe der Zeit besserte und den Mandanten angeblich nicht mehr zu 50 % in seiner Fähigkeit, seinen Beruf auszuüben, beeinträchtigte. Streit über die medizinischen Befunde und Nachweise aus der Rechtssprechung zu einer möglichen Verschlimmerung beim Wiedereintritt in das Berufsleben führten dann zu einem angemessenen Vergleich.

Anfechtung einer VR wegen “arglistiger Täuschung“

Servicefahrer/Auslieferung von Sanitärmaterialien - berufsunfähig seit Juni 2010 - insbesondere Rückenbeschwerden und andere Gelenkbeschwerden. Der Mandant litt darunter, dass er bestimmte Haltungen, die für das Beladen und Entladen sowie das Aufstellen der Sanitärmaterialien erforderlich waren, nicht mehr schmerzfrei ausüben konnte.

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Daher beantragte er Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung lehnte allerdings ab und hatte ebenfalls den Versicherungsvertrag wegen einer behaupteten arglistigen Täuschung angefochten. Der Mandant hätte bestimmte Erkrankungen beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht angegeben. Daher sei der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Das hielt ich für völlig falsch. Insbesondere hatte die Versicherung ganz bestimmte formelle Kriterien, welche mit dem Anfechtungsschreiben einherzugehen pflegen, nicht eingehalten. Das Anfechtungsschreiben an sich war daher wirkungslos. Natürlich hatte der Mandant noch niemanden getäuscht. Außerdem war seine Erkrankung so schwierig, dass er als berufsunfähig anzusehen war. Doch dieser Argumentation wollte die Versicherung außergerichtlich nicht Folge leisten. Es kam zur Klage vor dem Landgericht in Bremen (im Jahre 2012). In einer ersten mündlichen Verhandlung wurde erläutert, dass meine Rechtsansicht bezüglich der formellen Unwirksamkeit der Anfechtung als korrekt angesehen wurde und das Gericht unterbreitete im Hinblick auf die Erkrankung bei dem Mandanten einen Vergleichsvorschlag. Dementsprechend wurde ein angemessener Vergleich im Jahre 2013 zu einer Berufsunfähigkeitsrente verabredet.

Lungenfunktion bei einem Kneipier eingeschränkt

Selbstständiger Gastronom/Kneipier (Balearen) - Berufsunfähigkeit seit Juli 2010 - Lungenkrankheit/eingeschränkte Belastungsfähigkeit. Die Versicherung wollte keinerlei Leistungen wegen der Berufsunfähigkeit erbringen. Diese akzeptierte zwar, dass eine bestimmte Erkrankung vorlag. Diese würde den Mandanten aber nicht bei seiner Berufsausübung hindern. Der Versicherung wurde aufgezeigt, wie stark doch die Belastung ist. Außergerichtlich kam es zunächst nicht zu einer Einigung, bis der Rechtsanwalt eine Klage formulierte und diese im Entwurf an die Versicherung übermittelte. Daraufhin konnte dann eine vernünftige Einigung gefunden werden. Die Versicherung regulierte also im Vergleichswege.

BU wegen Rücken - langwieriges Gerichtsverfahren

Bürokauffrau - berufsunfähig seit Mitte August 2010 - Rücken/Bandscheibenvorfälle/ Schmerzsyndrom nach Operationen. Die Versicherung will die Berufsunfähigkeit nicht anerkennen, weil sie die Auffassung vertritt, die Mandantin könne trotz heftigster Schmerzen und ausgeprägter Minderbelastung ihren Beruf noch weiter ausüben. Die Mandantin erhält sogar eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der DRV. Die Versicherung weigert sich zu zahlen. Erfolg: Nach längerem Gerichtsverfahren vor dem LG Aurich obsiegen in der I. Instanz: 100%-ige Durchsetzung der Leistungsansprüche. Die Versicherung ist vor dem OLG Oldenburg in Berufung gegangen. Aktuell (2016) wurde der Versicherung vom OLG aus mit Beschluss angeraten, die Berufung zurückzunehmen.

Burn-out eines Versicherungsagenten

Versicherungsagent - berufsunfähig seit 2010 - Burn-out. Die Versicherung bestritt die Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf und hat den Versicherungsvertrag insbesondere angefochten und ist hilfsweise von diesem Versorgungsvertrag auch noch zurückgetreten.

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Die Versicherung hat dem Mandanten vorgeworfen, er hätte früher, noch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Versicherung, Drogen konsumiert und das bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen zum Abschluss der Versicherung nicht angegeben, obwohl die Versicherung angeblich konkret danach gefragt hatte. Es entwickelte sich ein umfangreicher Streit darüber, ob die Versicherung überhaupt berechtigt zurückgetreten ist. Aus formellen Gründen wurde die Anfechtung schon zurückgewiesen. Versicherungen müssen formelle Anforderungen und Fristen bei der Anfechtung und dem Rücktritt beachten. Inhaltlich ging es darum, ob überhaupt Drogen konsumiert wurden und ob ein solcher Umstand zum Rücktritt berechtigte. Nach einem Zeitraum von 3 Jahren wurde mit der Versicherung dann eine Einigung geschlossen. Es wurde ein guter Vergleich (2013) zum Abschluss gebracht.

Anfechtung des Versicherungsvertrages - vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Physiotherapeut - berufsunfähig für das Jahr 2011. Die Versicherung ist wegen einer vorgeblichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung von dem Vertrag zurückgetreten. Gleichzeitig hat der Mandant Leistungen für ein Jahr geltend gemacht. Die Rücktrittsgründe konnten durch die Rechtsanwaltskanzlei widerlegt werden. Insgesamt konnte durchgesetzt werden, dass der Versicherungsvertrag weiterhin aufrechterhalten blieb und eine Leistung mittels eines Einigungsvertrages für die zurückliegende Zeit mit einem großen Teilbetrag reguliert wurde.

Belastender Beruf und psychische Erkrankung = BU

Journalist (Bildjournalist) - berufsunfähig seit Januar 2011 - psychische Erkrankung/Depression. Die Versicherung hatte es abgelehnt, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu bezahlen. Die Beeinträchtigung sei nicht hinreichend nachgewiesen. Daraufhin wurde sich mit den bestehenden medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und dargestellt, wie belastend der Beruf sich darstellt. Anschließend gab daraufhin erst die Versicherung ein notwendiges Sachverständigengutachten in Auftrag. Das Gutachten zeigte dann auf, dass der Mandant über Jahre und in Zukunft komplett berufsunfähig ist. Die Leistungen konnten zu 100 % außergerichtlich durchgesetzt werden. Eine Klage war nicht erforderlich.

BU einer Ärztin

Ärztin - berufsunfähig seit 2011 - Depressionen/Bandscheibenvorfall. Die Versicherung wollte keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeit erbringen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Erkrankung nicht so schwerwiegend sei. Die Mandantin hat auch faktisch gearbeitet. Daher ging es darum darzustellen, dass es sich um eine rein überobligatorische Tätigkeit gehandelt hatte. Angesichts der Beweislage wurde ein sinnvoller Abfindungsvergleich gefunden (2013).

Aufhebung des Vertrages wegen Gesundheitsangabe

Verkäuferin - berufsunfähig ab dem 01.05.2011 - Fibromyalgiesyndrom/Schmerzsyndrom/HWS-Syndrom.

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Vorgebliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Die Mandantin habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestimmte gesundheitliche Einschränkungen nicht angegeben, die dazu berechtigen würden, den Versicherungsantrag anzufechten - langwierige Auseinandersetzung mit der Versicherung und insbesondere auch der Rechtsschutzversicherung der Mandantin über einen Zeitraum von circa 4 Jahren. Außergerichtlich war die Versicherung nicht bereit zu bezahlen. Danach konnte nach langwieriger Auseinandersetzung über Jahre die Rechtsschutzversicherung dazu verpflichtet werden, den Schadenfall zu übernehmen. Anschließend erfolgte Klage vor dem Landgericht Arnsberg. Vor Einreichung kam es dann zum Vergleichsabschluss zwischen Versicherung und Mandantin. Die Versicherung zahlte anteilige Berufsunfähigkeitsrente unter Aufhebung des Versicherungsvertrages.

Schwindel: BU

Speditionskaufmann - berufsunfähig seit Juli 2011 - Schwindelerscheinungen. Die Versicherung hatte das Ausmaß und die Objektivierbarkeit der Schwindelerscheinungen in Abrede gestellt. Seit 2013 wurde der Mandant durch meine Kanzlei betreut. Dabei wurde zunächst erwirkt, dass überhaupt ein Gutachten verfasst wurde. Auf der Basis des Gutachtens wurde dann im Jahr 2015 eine angemessene Einigung erzielt.

BU wegen Psyche

Schifffahrtskauffrau - berufsunfähig ab dem 01.01.2012 - psychische Erkrankung. Die Versicherung wollte nicht bezahlen, weil die Krankheit nicht hinreichend nachgewiesen sei. Erfolg: Außergerichtliche Vereinbarung einer temporären Leistungspflicht bis Mitte 2014 nach beruflichem Wiedereinstieg.

Augenleiden führt zur BU

Leitender kaufmännischer Angestellter - berufsunfähig seit 2012 - Augenleiden. Der Mandant wurde hier über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr bei der Antragstellung unterstützt. Alle aufgetretenen Fragen, auch etwa hinsichtlich einer potenziellen Anfechtungsmöglichkeit des Versicherers sowie hinsichtlich der Nachweise der Berufsunfähigkeit, wurden geklärt und der Mandant wurde bei der Beantragung unterstützt. Der Antragsbogen wurde zusammen bearbeitet und die nachgefragten Nachweise erbracht. Die Versicherung erkannte ungefähr nach einem halben Jahr, ohne dass die Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gesehen wurde, allein durch die vorgelegten Atteste die Berufsunfähigkeit bei dem Mandanten vollkommen für die Zukunft an.

BU - wegen Psyche - wieder gesund?

Administrator (System Administrator) - berufsunfähig seit April 2012 - psychische Erkrankungen: Depressionen, Burn-out im Zusammenhang mit Mobbing. Die Versicherung wollte nicht anerkennen, dass die Erkrankung so schwerwiegend war, dass der Mandant seine Tätigkeit, insbesondere an seiner zuletzt ausgeübten Arbeitsstelle (stressbelastet, Mobbing) nicht mehr ausüben konnte, daher war es erforderlich, letztendlich eine Klage vor dem Landgericht Verden einzulegen. Vor dem Hintergrund einer inzwischen durchgeführten Umschulung/Fortbildung und der Realisierung eines neuen Arbeitsplatzes wurde dann ein angemessener Vergleich für die Vergangenheit über die in Rede stehenden Leistungen geschlossen.

BU wegen Psyche/Hirnleistungsstörung

Unternehmensberater - berufsunfähig seit April 2012 – Hirnleistungsstörung/psychische Erkrankung. Der Mandant benötigte umfassende Hilfe bei der Antragstellung noch bevor die Versicherung überhaupt Leistungen abgelehnt hatte. Zunächst versuchte der Mandant selbst, die Leistungen zu beantragen.

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Die Versicherung forderte immer wieder neue Unterlagen an und gab sich auch mit den eingereichten Arztauskünften nicht zufrieden und forderte immer weitere Behandlungsberichte ein. Die Sache wurde verzögert. Der Mandant beauftragte die Kanzlei dann mit der weiteren Bearbeitung, der kompletten weiteren Korrespondenz. Letztendlich konnten die Ansprüche komplett für die gesamte Vergangenheit und für die Zukunft (Durchsetzung einer Berufsunfähigkeitsrente) durchgesetzt werden. Die Versicherung hatte dem Mandanten dann noch zusätzlich damit verwirrt, dass er doch vielleicht für die Vergangenheit auf einen bestimmten Teil seiner Ansprüche verzichten möge. Das hing mit einem möglichen Rückforderungsrecht der Krankenversicherung zusammen (Krankentagegeldleistungen seitens der Krankenversicherung und der Berufsunfähigkeit überschnitten sich, was zu einem Rückforderungsrecht bei der Krankentagegeldversicherung führen kann). Hierzu erfolgte eine eingehende Beratung und Entscheidungshilfe für den Mandanten, inwieweit im konkreten Einzelfall hier überhaupt ein Rückforderungsrecht auch für die Krankentagegeldversicherung bestand.

Rechtsschutz bei BU

Altenpflegerin - berufsunfähig ab dem 01.06.2012 - Einschränkungen aufgrund eines Schlaganfalls. Die Versicherung will aufgrund einer sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht bezahlen.

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Bei Abschluss der Versicherung habe die Mandantin bestimmte gesundheitliche Einschränkungen nicht angegeben, die dazu berechtigten, den Vertrag anzufechten (z. B. Rückenbeschwerden und vorgebliche Depression). Es bestand insbesondere Streit um das Ausmaß der behaupteten Erkrankungen - Rechtsanwalt wurde erst in der II. Instanz vor dem OLG in Köln beauftragt, nachdem die Klage der Mandantin vor dem LG Aachen gescheitert war. Die Angelegenheit wurde durch den BGH zurückgewiesen. Besonderheit: Die Rechtsschutzversicherung hatte sich zunächst über Jahre geweigert, die Kosten für den Fall zu übernehmen. Ich konnte erwirken, dass im Nachhinein auch für den Fall einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, obwohl die Mandantin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Lebensversicherung noch gar keine Rechtsschutzversicherung unterhielt, dennoch die Kosten des Verfahrens übernommen werden mussten und eine Deckung für das Verfahren im Nachhinein erteilt wurde.

BU bei der BW

Spezialisierte Fluglotsin bei der Bundeswehr - berufsunfähig seit Juni 2012 - Psyche. Die Versicherung hat Leistungen abgelehnt, weil die Mandantin entgegen sämtlicher umfangreicher ärztlicher Befunde und Behandlungsunterlagen nicht hinreichend psychisch erkrankt sei, sondern vielmehr nur eine Aversion gegen die Bundeswehr hege. Die Mandantin ist bereits über Jahre krankgeschrieben. Sie wurde als dienstunfähig aus der Bundeswehr entlassen. Auch außergerichtlich hat die Versicherung nicht eingelenkt, so dass eine Klage notwendig wurde. Diese Klage wird vor dem Landgericht in Verden geführt. Ein gerichtliches Gutachten bestätigt die BU. Das gerichtliche Ergebnis steht noch aus, nachdem die Versicherung die BU immer noch nicht akzeptiert.

Borreliose - daher BU

Diplomingenieur - berufsunfähig ab Oktober 2012 - Borreliose. Begleitung des Antragsverfahrens - Verfahren noch nicht abgeschlossen.

BU wegen Elektrosensibilität

Artistin - berufsunfähig ab November 2012 - Elektrosensibilität: Elektronische Strahlungen, etwa von Handymasten, führten zum Aussetzen des Herzschlages - Einsatz eines Defibrillators erforderlich. Es erfolgte insbesondere Streit mit der Versicherung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, die Mandantin habe bei Vertragsabschluss bestimmte gesundheitliche Einschränkungen nicht angegeben und die Versicherung könne daher den Vertrag anfechten. Nach dem Wortlaut der Gesundheitsprüfung war aber weitestgehend von einem Verzicht auf spezielle Angaben über den Gesundheitszustand seitens der Versicherung auszugehen. Erfolg: Einigung zum Fortbestand der Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahr 2015.

Verweisung auf einen neu ausgeübten Beruf

Kaufmännischer Angestellter - berufsunfähig ab dem 01.01.2013 - psychische Erkrankung. Die Versicherung hat zunächst die Berufsunfähigkeit anerkannt. Als der Mandant aber dann einen neuen Beruf ausübte, stellte die Versicherung die Leistungen ein. Es besteht Streit darüber, ob es sich bei dem neuen Beruf im Außendienst um einen sogenannten gleichwertigen Verweisungsberuf handelt, die Versicherung also erklären kann, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, weil eine konkrete andere Tätigkeit ausgeübt wird. Fraglich ist auch, ob die Versicherung sämtliche Formalien eingehalten hat, die sie im sogenannten Nachprüfungsverfahren einhalten muss (Verfahren, nachdem die Versicherung die Berufsunfähigkeit bereits anerkannt hat). Klage vor dem Landgericht Aurich im Oktober 2016 mit obsiegendem Urteil. Die Versicherung muss weiterzahlen.

Schlaganfall - BU

Selbstständiger Elektromeister – berufsunfähig seit März 2013 - Folgen eines Schlaganfalls. Hilfe bei der Antragstellung, Begleitung des Antragsverfahrens - Versicherung hat antragsgemäß anerkannt und reguliert.

Essstörung - BU

Physiotherapeutin - berufsunfähig seit April 2013 - Essstörung (Psyche). Die Mandantin hat aufgrund der Belastungen in dem Beruf psychisch gelitten. Dies drücke sich insbesondere in einer Essstörung aus.

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Daher stellte die Mandantin einen Leistungsantrag aus der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer hat den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Schon bei Vertragsabschluss habe die Mandantin von dieser Störung gewusst, außerdem habe sie einen Rückenschaden (Skoliose) nicht angegeben und hätte unter einer Migräne gelitten. Auch diese Umstände hätte sie bei der Antragstellung, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages, nicht angegeben. Daher sei der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen und der Mandantin stünden keinerlei Leistungen zu. Es schloss sich eine umfangreiche außergerichtliche Tätigkeit an, nachdem sämtliche Behandlungsunterlagen beigezogen wurden. Die Versicherung hat aber nicht nachgegeben. Es kam dann zu einem Klageverfahren vor dem Landgericht Verden. Dieses Klageverfahren haben wir vollumfänglich gewonnen. Demgemäß wurde durch das Gericht per Urteil (Dezember 2015) festgestellt, dass der Versicherungsvertrag weiterhin Bestand hat und nicht aufgrund einer Anfechtung seitens der Versicherung nichtig wurde. Die Versicherung hat vor dem OLG Celle Berufung eingelegt. Das OLG Celle wies die Berufung der Versicherung 2016 zurück. Voller Erfolg für die Mandantin. Es ist nun an der Versicherung, die Berufsunfähigkeit zu prüfen.

BU wegen Hirnleistungsstörung

Konstrukteur (technische Zeichnungen am PC erarbeiten und weiter bearbeiten) - berufsunfähig seit Mai 2013 - eingeschränkte Sehfähigkeit durch eine Hirnleistungsstörung. Die Versicherung hatte bestritten, dass die Einschränkungen in dem Ausmaß bestehen und sich negativ auf den Beruf auswirken würden - außergerichtliche anwaltliche Auseinandersetzung, welche zum Anerkenntnis der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, zunächst auf Zeit, führte. Nach 1 ½ Jahren Rentenbezug Auseinandersetzung und Auswertung der unbegrenzten vollen Rente.

BU einer Gastronomin

Selbstständige Gastronomin/Inhaberin eines Restaurants - berufsunfähig seit Mai 2013 - psychische Beschwerden/Asthma. Die Mandantin hatte Leistungen aus einer gehaltenen Berufsunfähigkeit beantragt, nachdem es ihr unmöglich war, ihre Tätigkeit in dem Restaurant fortzuführen.

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Die Antragsstellungsphase zog sich sehr lange hin. Die Mandantin hatte sich zunächst von einem freien Versicherungsberater vertreten lassen. Zudem hatte die Versicherung im Vorfeld schon einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt, der die Mandantin persönlich im Restaurant anhörte und dieses auch in Augenschein nahm. Die Versicherung verlangte immer weitere Unterlagen. Nachdem ich eingeschaltet wurde, wurden weitere Beweismittel zusammengetragen, die insbesondere den Umfang der vormaligen Tätigkeit betrafen und insbesondere erwirkten, dass nunmehr endlich Gutachten zum Gesundheitszustand der Mandantin eingeholt wurden. Die Gutachten bestätigen, dass die Mandantin berufsunfähig war und die Berufsunfähigkeit wurde im Folgenden dann auch anerkannt.

Bandscheibenvorfall führte zur BU

Bankmitarbeiter - berufsunfähig seit Juli 2013 - Rückenschmerzen nach Bandscheibenvorfall. Die Versicherung wollte keine Berufsunfähigkeitsleistungen bezahlen. Sie erklärte, dass die Beschwerden nicht ausreichend waren, insbesondere über den abverlangten Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Tatsächlich war aber eine erneute Verschlechterung eingetreten. Die durchgeführte Operation hatte für sich genommen eigenständige Beschwerden verursacht. Diese Umstände konnten der Versicherung mit zahlreichen Attesten und Arztberichten und bezogen auf eine rechtliche Auseinandersetzung zur fingierten Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden. Außerdem war Schwerpunkt der Auseinandersetzung die Voraussetzung der überobligatorischen Tätigkeit. Abschließend kam es zu einer Einigung, nachdem die Beschwerden sich wieder besserten und der Mandant wieder arbeiten konnte. Für den Gesamtzeitraum der bestehenden Berufsunfähigkeit konnte der Leistungsanspruch zu Gunsten des Mandanten durchgesetzt werden.

BU: Arthrose in den Gelenken

Kfz-Serviceberater - berufsunfähig seit Juli 2013 - Arthrose nach Sprunggelenksfraktur. Die Versicherung will die Berufsunfähigkeit (erforderlich sind wie fast immer eine 50%-ige Einschränkung der beruflichen Tätigkeit) nicht anerkennen, vielmehr läge bei dem Mandanten nur eine 40,63%-ige Berufsunfähigkeit vor. Es erfolgte eine Auseinandersetzung über die Auswirkungen der Verletzungen in dem Beruf. Erfolg: Außergerichtliche Einigung über eine 100%-ige Leistungspflicht nach innerbetrieblicher Umsetzung.

Vereinbarung statt Anerkennung korrekt?

Physiotherapeutin - berufsunfähig ab dem 01.03.2014 - mangelnde Belastung nach Armfraktur. Die Versicherung wollte eine Vereinbarung über die Vergangenheit schließen, zu einem Zeitpunkt, als die Mandantin noch erkrankt war und ihrer beruflichen Tätigkeit noch nicht nachgehen konnte. Es erfolgte eine Überprüfung der von der Versicherung vorgeschlagenen außergerichtlichen Vereinbarung und Erwirkung verbesserter Klauseln zur Fortsetzung der Leistungspflicht der Versicherung bei anhaltender Erkrankung.

BU eines Rettungsassistenten

Rettungsassistent - berufsunfähig seit März 2014 - psychische Erkrankung. Die Versicherung will aufgrund einer sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nicht bezahlen. Bei Abschluss der Versicherung habe der Mandant bestimmte gesundheitliche Einschränkungen nicht angegeben und daher sei der Vertrag als nichtig anzusehen (Anfechtung). Die Versicherung war jedoch hinreichend unterrichtet. Der Versicherer verweigerte einen angemessenen Vergleich. Seit 2016 Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Oldenburg.

Burn-out führt zur BU

Qualitätskontrolleur in der Automobilbranche - berufsunfähig seit April 2014 - Burn-out. Die Versicherung wollte die Berufsunfähigkeit bei dem Mandanten trotz langjähriger Krankschreibung nicht anerkennen. Es war insbesondere erforderlich, der Versicherung zu vermitteln, wie umfassend und belastend die Berufsausübung bei dem Mandanten im konkreten Fall eigentlich gewesen war. Das hat die Versicherung bisher dazu animiert, zumindest eine erneute Prüfung der Ansprüche vorzunehmen. Ein Gutachten ist jetzt in Auftrag gegeben. Das Ergebnis steht noch aus.

BU wegen Psyche

Selbstständiger Gastwirt - berufsunfähig ab dem 01.12.2014 - diverse Erkrankungen, insbesondere eingeschränkte psychische Belastbarkeit. Begleitung des Mandanten bei der Antragstellung gegenüber zwei unterschiedlichen Lebensversicherungen, bei welchen der Mandant eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhielt. Beide Versicherungen haben nach dem üblichen Prüfungszeitraum die Rentenpflicht anerkannt, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte.